Hi,
ich bin zwar kein Steuerberater hab aber meine Steuervorlesung innerhalb meines BWL - Studiums mit 1,7 abgeschlossen. Die Prüfung dieses Ratschlags obliegt aber dir 
Also nach §4 Abs 6b EstG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern, dies gilt nicht, wenn die betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50% der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In solchen fällen ist die Höhe der Abziebaren Aufwendungen auf 1250 Euro begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. [Stand 2006 ... aber unwahrscheinlich das sich am EstG was geändert hat]
Ansonsten bleiben noch die Paragraphen 9 und 9a über die du versuchen kannst deine Kosten abzusetzen. 9 sind Werbungskosten, die bei der Einkunftsart abzuziehen sind bei der sie anfallen, 9a ist eine Werbungskostenpauschale.
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Leto Baldoran